Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-26, I-19 U 186/10

I-19 U 186/10Supreme CourtJul 26, 2011

Regest

Die Haftung des Tankkunden für den von ihm behaupteten Missbrauch einer Tankkarte richtet sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Missbrauch von ec-Karten.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 186/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-26

Aktenzeichen: I-19 U 186/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0726.I19U186.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 433 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Die Haftung des Tankkunden für den von ihm behaupteten Missbrauch einer Tankkarte richtet sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Missbrauch von ec-Karten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Oktober 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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