4 UF 135/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-16, 4 UF 135/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-16, 4 UF 135/11
4 UF 135/11Supreme CourtAug 16, 2011
Regest
Mit der negativen Feststellung in der Beschlussformel, dass im Übrigen ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, ist den Anforderungen des § 224 Abs.3 FamFG Genüge getan. Es ist ausreichend, wenn sich aus den Gründen ergibt, weshalb der Wertausgleich hinsichtlich welcher Anrechte unterbleibt.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 135/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-16
Aktenzeichen: 4 UF 135/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0816.4UF135.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 224 Abs.3 FamFG
Leitsätze
Mit der negativen Feststellung in der Beschlussformel, dass im Übrigen ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, ist den Anforderungen des § 224 Abs.3 FamFG Genüge getan. Es ist ausreichend, wenn sich aus den Gründen ergibt, weshalb der Wertausgleich hinsichtlich welcher Anrechte unterbleibt.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 15.03.2011 wird von Amts wegen im Rubrum des Beschlusses dahingehend berichtigt, dass es unter „Beteiligte“ anstelle der „I AG“ heißen muss :
I Pensionskasse, C-Straße, G (Mitgliedsnummer #####)
Die Beschwerde der I Pensionskasse vom 18.04.2011 wird kostenpflichtig verworfen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
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