Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-17, I-20 U 69/11

I-20 U 69/11Supreme CourtAug 17, 2011

Regest

1. Nimmt der Versicherungsnehmer den Versicherer auf die Feststellung in Anspruch, dass die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 165 VVG nicht erfolgt ist, so trägt der Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 165 VVG. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Klage auf Feststellung des unveränderten Fortbestandes des Vertrages erhebt. 2. Ein Umwandlungsverlangen nach § 165 VVG verlangt eine klare und eindeutige Erklärung des Versicherungsnehmers, an der es fehlt, wenn der Versicherungsnehmer um zeitweilige „Beitragsaussetzung“ nachsucht. 3. Nimmt der Versicherer zu Unrecht eine Umwandlung nach § 165 VVG vor, so ist er dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Der zu leistende Schadensersatz kann darin bestehen, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer so zu stellen hat, als sei dessen Stundungswunsch entsprochen worden.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 69/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-17

Aktenzeichen: I-20 U 69/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0817.I20U69.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 165 VVG

Leitsätze

Nimmt der Versicherungsnehmer den Versicherer auf die Feststellung in Anspruch, dass die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 165 VVG nicht erfolgt ist, so trägt der Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 165 VVG. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Klage auf Feststellung des unveränderten Fortbestandes des Vertrages erhebt.

Ein Umwandlungsverlangen nach § 165 VVG verlangt eine klare und eindeutige Erklärung des Versicherungsnehmers, an der es fehlt, wenn der Versicherungsnehmer um zeitweilige „Beitragsaussetzung“ nachsucht.

Nimmt der Versicherer zu Unrecht eine Umwandlung nach § 165 VVG vor, so ist er dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Der zu leistende Schadensersatz kann darin bestehen, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer so zu stellen hat, als sei dessen Stundungswunsch entsprochen worden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.02.2011 verkündete Urteil der 15. Zivil¬kammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten zugunsten des Klägers beste-hende kapitalbildende Lebensversicherung nach dem Tarif K04M mit der Versicherungs¬scheinnummer #####/#### in der durch den Nachtrag vom 18.04.2007 policierten Form weiter fortbesteht, wobei die Beiträge für die Bei-tragsstundung für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 von dem De-ckungskapital abzuziehen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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