I-20 U 50/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-24, I-20 U 50/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-24, I-20 U 50/11
I-20 U 50/11Supreme CourtAug 24, 2011
Regest
1. Europarechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. bestehen nicht. 2. Hat ein Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag (hier: Lebensversicherung) bereits gekündigt und ist der Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer ausgekehrt worden, kann der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt einen Widerspruch nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht mehr erklären. 3. Eigene Wahrnehmungen (hier: Zugang von Vertragsunterlagen) kann der Versicherungsnehmer nur dann wirksam mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, wenn er die Möglichkeit eines Vergessens plausibel darlegt.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 50/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-24
Aktenzeichen: I-20 U 50/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0824.I20U50.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Europarechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. bestehen nicht.
Hat ein Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag (hier: Lebensversicherung) bereits gekündigt und ist der Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer ausgekehrt worden, kann der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt einen Widerspruch nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht mehr erklären.
Eigene Wahrnehmungen (hier: Zugang von Vertragsunterlagen) kann der Versicherungsnehmer nur dann wirksam mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, wenn er die Möglichkeit eines Vergessens plausibel darlegt.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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