Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-17, I-28 U 109/11

I-28 U 109/11Supreme CourtNov 17, 2011

Regest

Ein geringfügiger, fachgerecht in Werksqualität beseitigter Lackkratzer eines Neuwagens ist kein Sachmangel und nicht offenbarungspflichtig.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 109/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-17

Aktenzeichen: I-28 U 109/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1117.I28U109.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 123 Abs. 1, § 346, § 434, § 439, § 440, § 812

Leitsätze

Ein geringfügiger, fachgerecht in Werksqualität beseitigter Lackkratzer eines Neuwagens ist kein Sachmangel und nicht offenbarungspflichtig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. März 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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