I-4 U 31/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-15, I-4 U 31/11
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 31/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-15
Aktenzeichen: I-4 U 31/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1215.I4U31.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 02. Dezember 2010 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise ab-geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, unter Angabe eines bezifferten Preisvorteils zu werben, ohne die konkrete Bezugsgröße dieses Preisvorteils in der Werbung anzugeben, wie geschehen gemäß Anlage K 8 zur Klageschrift.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es im Übrigen bei der Verurteilung im landgerichtlichen Urteil bleibt.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander auf-gehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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