24 U 32/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-19, 24 U 32/11
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 32/11 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-19
Aktenzeichen: 24 U 32/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0119.24U32.11.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.02.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und bezüglich der Klage wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88 646,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2010 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1 680,22 € freizustellen.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung bezüglich der Hauptforderung sowie der Zinsforderung bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird mit dem Hauptantrag (Antrag zu 1.) abgewiesen.
Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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