I-4 U 100/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-31, I-4 U 100/11
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 100/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: I-4 U 100/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0131.I4U100.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. April 2011 verkündete Ur-teil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, unter An-drohung der gesetzlichen Ordnungsmittel es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Briefbögen und/oder Kanzleischildern das DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage „DEKRA-zertifiziert, Qualitäts¬mangagement, wir sind zertifiziert“ so zu verwenden, wie es aus der Ablichtung des anliegenden Briefbogens ersichtlich wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 60.000,- € abzuwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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