Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-06, II-12 UF 207/10

II-12 UF 207/10Supreme CourtFeb 6, 2012

Regest

Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus § 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann - für eine externe Teilung - eine Wertkorrektur über § 42 VersAusglG erforderlich machen. Besteht bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung zum Ehezeitende eine Altersteilzeitvereinbarung, so ist diese bei der Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert zu berücksichtigen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — II-12 UF 207/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-06

Aktenzeichen: II-12 UF 207/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0206.II12UF207.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG §§ 14, 17, 41, 42, 45, 47; HGB § 253

Leitsätze

Bei externer Teilung betrieblicher Anrechte kann die Verwendung des sich aus § 253 Abs. 2 HGB ergebenden Zinssatzes für die Berechnung des Kapitalwertes zu Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen. Dies kann - für eine externe Teilung - eine Wertkorrektur über § 42 VersAusglG erforderlich machen.

Besteht bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung zum Ehezeitende eine Altersteilzeitvereinbarung, so ist diese bei der Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rahden vom 19. August 2010 angeordnete interne Teilung des bei der weiteren Beteiligten bestehenden Anrechts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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