32 SA 3/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-10, 32 SA 3/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-10, 32 SA 3/12
32 SA 3/12Supreme CourtFeb 10, 2012
Regest
Von einem Verweisungsbeschluss geht nach den Umständen des Einzelfalls entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung wegen willkürlicher Rechtsanwendung aus, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich über eine nach § 35 ZPO unwiderrufliche und bindende Gerichtstandswahl hinwegsetzt.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 3/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-10
Aktenzeichen: 32 SA 3/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0210.32SA3.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 35, 36, 281 ZPO
Leitsätze
Von einem Verweisungsbeschluss geht nach den Umständen des Einzelfalls entgegen
§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung wegen willkürlicher Rechtsanwendung aus, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich über eine nach § 35 ZPO unwiderrufliche und bindende Gerichtstandswahl hinwegsetzt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Detmold bestimmt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.