I-25 W 23/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-14, I-25 W 23/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-14, I-25 W 23/12
I-25 W 23/12Supreme CourtFeb 14, 2012
Regest
Soweit durch einen Mehrvergleich eine erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr anfallen, werden diese Mehrkosten durch die für den Abschluss des Vergleichs zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht erfasst; es sei denn, der Bewilligungsbeschluss erstreckt sich ausdrücklich auf diese Kosten.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-25 W 23/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-14
Aktenzeichen: I-25 W 23/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0214.I25W23.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: §§ 48 Abs. 1 RVG, Nr. 3101 RGV-VV
Leitsätze
Soweit durch einen Mehrvergleich eine erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr anfallen, werden diese Mehrkosten durch die für den Abschluss des Vergleichs zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht erfasst; es sei denn, der Bewilligungsbeschluss erstreckt sich ausdrücklich auf diese Kosten.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.