Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-21, III-3 RBs 365/11

III-3 RBs 365/11Supreme CourtFeb 21, 2012

Regest

1. Ein von vornherein befristeter längerer Auslandsaufenthalt (hier: einjähriges Studienförderprogramm in Neuseeland und Australien) stellt jedenfalls dann eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG dar, wenn sich der Betroffene bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides im Ausland aufhielt, der - vor allem finanzielle - Aufwand für eine Rückreise außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und weder unter dem Gesichtspunkt des drohenden Verlustes von Beweismitteln noch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Verfolgungsverjährung eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Rückkehrtermin erforderlich ist. 2. Ist gegen einen nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, steht die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides der Wirksamkeit späterer verjährungsunterbrechender oder verjährungshemmender Handlungen nicht entgegen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 365/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-21

Aktenzeichen: III-3 RBs 365/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0221.III3RBS365.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG §§ 74 Abs. 2, 32 Abs. 2

Leitsätze

  1. Ein von vornherein befristeter längerer Auslandsaufenthalt (hier: einjähriges Studienförderprogramm in Neuseeland und Australien) stellt jedenfalls dann eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG dar, wenn sich der Betroffene bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides im Ausland aufhielt, der - vor allem finanzielle - Aufwand für eine Rückreise außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und weder unter dem Gesichtspunkt des drohenden Verlustes von Beweismitteln noch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Verfolgungsverjährung eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Rückkehrtermin erforderlich ist.

  2. Ist gegen einen nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, steht die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides der Wirksamkeit späterer verjährungsunterbrechender oder verjährungshemmender Handlungen nicht entgegen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendrichter – Lübbecke zurückverwiesen.

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