Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-23, I-18 U 126/11

I-18 U 126/11Supreme CourtFeb 23, 2012

Regest

Der Frachtführer haftet für einen evidenten, die Betriebssicherheit gefährdenden Verlademangel des Absenders, auf den der Fahrer vor Fahrtantritt pflichtwidrig nicht hinweist, auch dann, wenn das Transportgut infolge des Verlademangels in einer Verkehrssituation beschädigt wurde, in der die Betriebssicherheit des Transportfahrzeugs nicht konkret beeinträchtigt war. Die Verantwortung des Absenders für den Verlademangel begründet ein Mitverschulden.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-18 U 126/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-23

Aktenzeichen: I-18 U 126/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0223.I18U126.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 412, 425, 427, 428 HGB, § 254 BGB

Leitsätze

Der Frachtführer haftet für einen evidenten, die Betriebssicherheit gefährdenden Verlademangel des Absenders, auf den der Fahrer vor Fahrtantritt pflichtwidrig nicht hinweist, auch dann, wenn das Transportgut infolge des Verlademangels in einer Verkehrssituation beschädigt wurde, in der die Betriebssicherheit des Transportfahrzeugs nicht konkret beeinträchtigt war. Die Verantwortung des Absenders für den Verlademangel begründet ein Mitverschulden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung des Klägers das am 28. Februar 2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.638,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 7.082,50 € seit dem 20.08.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

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