24 U 148/10•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-08, 24 U 148/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 148/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-08
Aktenzeichen: 24 U 148/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0308.24U148.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Das Versäumnis-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 03.05.2010 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte ver-urteilt wird, an den Kläger 21.449,06 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.196,43 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnis-Urteil aufgehoben und die Klage abge-wiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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