Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-26, II-8 UF 109/10

II-8 UF 109/10Supreme CourtMar 26, 2012

Regest

1. Ein Ausbrechen aus einer intakten Ehe ist als ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB anzusehen. 2. Der für ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten und damit auch für das mangelnde Intaktsein der Ehe die Darlegungs- und Beweislast tragende Verpflichtete hat nur solche konkreten Gegenvorwürfe auszuräumen, die von ihrem Gewicht her geeignet sind, dem Fehlverhalten des Berechtigten den Charakter eines einseitigen Fehlverhaltens zu nehmen. 3. Hierzu gehört aber der erhebliche und ausreichend konkretisierte Vorwurf der Berechtigten, der Verpflichtete habe seit Jahren sexuelle Kontakte zwischen ihnen verweigert, zumal wenn die Parteien unstreitig seit mehreren Jahren nicht mehr sexuell miteinander verkehrt haben, ohne dass hierfür objektive Gründe - etwa ein altersbedingter Verzicht - ersichtlich sind.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 109/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-26

Aktenzeichen: II-8 UF 109/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0326.II8UF109.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1361, 1579 Nr. 2, Nr. 7 BGB

Leitsätze

  1. Ein Ausbrechen aus einer intakten Ehe ist als ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB anzusehen.

  2. Der für ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten und damit auch für das mangelnde Intaktsein der Ehe die Darlegungs- und Beweislast tragende Verpflichtete hat nur solche konkreten Gegenvorwürfe auszuräumen, die von ihrem Gewicht her geeignet sind, dem Fehlverhalten des Berechtigten den Charakter eines einseitigen Fehlverhaltens zu nehmen.

  3. Hierzu gehört aber der erhebliche und ausreichend konkretisierte Vorwurf der Berechtigten, der Verpflichtete habe seit Jahren sexuelle Kontakte zwischen ihnen verweigert, zumal wenn die Parteien unstreitig seit mehreren Jahren nicht mehr sexuell miteinander verkehrt haben, ohne dass hierfür objektive Gründe - etwa ein altersbedingter Verzicht - ersichtlich sind.

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 11. Mai 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagt wird verurteilt, an die Klägerin 2.262,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 366,00 EUR seit dem 01.06 2009 sowie aus je 316,00 EUR seit dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2009 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten einen Betrag von 4.698,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt.

Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.

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