18 U 148/05•Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-31, 18 U 148/05
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 148/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-31
Aktenzeichen: 18 U 148/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0531.18U148.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen das am 29. August 2002 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster – 22 O 205/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.221,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. seit dem 01.02.1995 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens VIII ZR 335/04 Bundesgerichtshof tragen zu 89 % der Kläger und zu 11 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenpartei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert beide Parteien mit mehr als 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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