Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-20, 27 W 41/12

27 W 41/12Supreme CourtJun 20, 2012

Regest

1. Ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, für eine verdeckte Recherche zu einem für die Allge-meinheit bedeutenden Thema Kenntnis von Verbindungen verschiedener Handelsunternehmen zu erlangen, vermag ein nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG erforderliches "berechtigtes Interesse" für die Einsichtnahme - über das freie Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB hinaus - auch in den Hauptband der Handelsregisterakten zu begründen. 2. Die Abwägung, ob der Einsichtnahme schützwürdige Interessen des eingetragenen Handelsunternehmens als Beteiligtem i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG entgegenstehen, kann ohne dessen Anhörung nach § 34 Abs. 1 FamFG vorgenommen werden. Dabei kann die Gefahr, den Rechercheerfolg durch eine frühzeitige Anhörung zu vereiteln, diese sogar verbieten. 3. Die vom BGH für das Einsichtsrecht der Presse in Grundakten zum Grundbuch mit der Entscheidung vom 17.08.2011, Az. V ZB 47/11 (NJW-RR 2011, 1651) aufgestellten Grundsätze sind insoweit auf das Einsichtsrecht in Handelsregisterakten trotz deren andersartiger Struktur übertragbar.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 41/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-20

Aktenzeichen: 27 W 41/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0620.27W41.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: HGB § 9; FamFG §§ 13 Abs. 2 S. 1, 34 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

  1. Ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, für eine verdeckte Recherche zu einem für die Allge-meinheit bedeutenden Thema Kenntnis von Verbindungen verschiedener Handelsunternehmen zu erlangen, vermag ein nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG erforderliches "berechtigtes Interesse" für die Einsichtnahme - über das freie Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB hinaus - auch in den Hauptband der Handelsregisterakten zu begründen.

  2. Die Abwägung, ob der Einsichtnahme schützwürdige Interessen des eingetragenen Handelsunternehmens als Beteiligtem i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG entgegenstehen, kann ohne dessen Anhörung nach § 34 Abs. 1 FamFG vorgenommen werden. Dabei kann die Gefahr, den Rechercheerfolg durch eine frühzeitige Anhörung zu vereiteln, diese sogar verbieten.

  3. Die vom BGH für das Einsichtsrecht der Presse in Grundakten zum Grundbuch mit der Entscheidung vom 17.08.2011, Az. V ZB 47/11 (NJW-RR 2011, 1651) aufgestellten Grundsätze sind insoweit auf das Einsichtsrecht in Handelsregisterakten trotz deren andersartiger Struktur übertragbar.

Tenor

Auf die Beschwerde Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2012 – nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20. März 2012 – aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Antragsteller die Einsichtnahme in die Handelsregisterakten zur oben bezeichneten Firma einschließlich der Hauptakten auf der dortigen Geschäftsstelle zu gestatten, nachdem er sich als Angehöriger eines Presseorgans ausgewiesen hat.Die betroffene Firma bzw. ihr Inhaber ist hierüber nicht gesondert zu informieren.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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