I-9 U 181/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-29, I-9 U 181/11
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 181/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-29
Aktenzeichen: I-9 U 181/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0629.I9U181.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro insgesamt,
d.h. unter Einschluss der bereits ausgeurteilten Beträge in Höhe von
672,80 Euro und 2.500,00 Euro.
Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte und etwaige
sonstige Schadensverantwortliche auf Ersatz materieller und immaterieller
Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 in Dortmund auf dem
Hiltropwall für Vergangenheit und Zukunft endgültig abgegolten, mögen die
Schäden auch nicht bekannt, nicht vorhersehbar und nicht in die Vergleichs-
erwägung der Parteien einbezogen sein.
Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll der Senat nach
§ 91 a ZPO entscheiden, wobei die Parteien auf eine Begründung und auf
Rechtsmittel verzichten.
Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche
Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 13.07. 2012 vor.
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