Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-05, I-15 W 26/12

I-15 W 26/12Supreme CourtJul 5, 2012

Regest

"Zu den Voraussetzungen eines Eintrags in das Geburtsregister bei einer nach mehreren Jahren erstmals angezeigten Hausgeburt."

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 26/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-05

Aktenzeichen: I-15 W 26/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0705.I15W26.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

"Zu den Voraussetzungen eines Eintrags in das Geburtsregister bei einer nach mehreren Jahren erstmals angezeigten Hausgeburt."

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Standesbeamte des Standesamtes C3 wird angewiesen, einen Geburtseintrag vorzunehmen, der folgende Angaben enthalten soll:

“Familienname des Kindes: C

Vorname des Kindes: Selma

Geschlecht: weiblich

Geburtstag: 17.09.1999, 5.00 Uhr

Geburtsort: C3

Mutter:

Familienname: C

Vorname: O”.

Eine Erstattung außergerlichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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