Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-05, III-2 Ws 136/12

III-2 Ws 136/12Supreme CourtJul 5, 2012

Full text

Oberlandesgericht Hamm — III-2 Ws 136/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-05

Aktenzeichen: III-2 Ws 136/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0705.III2WS136.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfest­setzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Bochum vom 10.01.2012 gewährt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die von dem durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.09.2011

(II-5 KLs – 30 Js 67/11 – 47/11) rechtskräftig verurteilten Y an den für die Nebenklägerin X als Beistand bestellten Beschwerdeführer Rechtsanwalt T in C zu zahlenden (Wahl-)Gebühren werden auf 2.496,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2011 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.237,20 € festgesetzt.

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