Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-12, I-27 U 12/10

I-27 U 12/10Supreme CourtJul 12, 2012

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-27 U 12/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-12

Aktenzeichen: I-27 U 12/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0712.I27U12.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.11.2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 275.434,95€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 22.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 472.373,28€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 22.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagten sind zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen T nebst Sicherungsrechten verpflichtet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 63%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% und der Beklagte zu 1) zu weiteren 17%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 55%.Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 80%.Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% und der Beklagte zu 1) zu weiteren 17%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 36%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 34% und der Beklagte zu 1) zu weiteren 30%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 7%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 66%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 34% und der Beklagte zu 1) zu weiteren 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.

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