Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-12, III-3 Ws 167/12

III-3 Ws 167/12Supreme CourtJul 12, 2012

Regest

1. Der Widerruf der Absehensentscheidung im Sinne des § 456a Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG ist grundsätzlich möglich. Der Widerruf stellt gegenüber der Nachholungsentscheidung im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO ein inhaltliches aliud dar und ist auch mit einem anderen Rechtsbehelf anzugreifen, nämlich nicht im Wege der Erhebung von Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO, sondern im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG. 2. Die Frage, ob ein von der Staatsanwaltschaft ausgesprochener Widerruf im konkreten Einzelfall rechtmäßig ist, betrifft die Begründetheit eines etwaigen Rechtsbehelfes gegen die staatsanwaltschaftliche Entscheidung. Für die Frage nach dem statthaften Rechtsbehelf kommt es nur darauf an, welche Art von Entscheidung die Staatsanwaltschaft ausgesprochen hat.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 167/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-12

Aktenzeichen: III-3 Ws 167/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0712.III3WS167.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 456a; § 458; § 450a; VwVfG § 44; § 49; EGGVG § 23; IRG § 83h

Leitsätze

  1. Der Widerruf der Absehensentscheidung im Sinne des § 456a Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG ist grundsätzlich möglich. Der Widerruf stellt gegenüber der Nachholungsentscheidung im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO ein inhaltliches aliud dar und ist auch mit einem anderen Rechtsbehelf anzugreifen, nämlich nicht im Wege der Erhebung von Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO, sondern im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG.

  2. Die Frage, ob ein von der Staatsanwaltschaft ausgesprochener Widerruf im konkreten Einzelfall rechtmäßig ist, betrifft die Begründetheit eines etwaigen Rechtsbehelfes gegen die staatsanwaltschaftliche Entscheidung. Für die Frage nach dem statthaften Rechtsbehelf kommt es nur darauf an, welche Art von Entscheidung die Staatsanwaltschaft ausgesprochen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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