8 UF 180/10•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-01, 8 UF 180/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 180/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-01
Aktenzeichen: 8 UF 180/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0801.8UF180.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Familiensenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.08.2010 wird der am 29.07.2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente
für Dezember 2009 in Höhe von 299,37 €,
von Januar 2010 bis Dezember 2010 in Höhe von 341,23 €,
von Januar bis Juni 2011 in Höhe von 316,51 €,
von Juli bis Oktober 2011 in Höhe von 315,70 €,
von November bis Dezember 2011 in Höhe von 328,08 €,
von Januar bis Juni 2012 in Höhe von 332,46 €,
ab Juli 2012 in Höhe von 330,67 € jeweils monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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