III-1 Ws 395, 396/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, III-1 Ws 395, 396/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, III-1 Ws 395, 396/12
III-1 Ws 395, 396/12Supreme CourtAug 30, 2012
Regest
Hat jemand eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels vollständig verbüßt, so kann ihm im Rahmen der Führungsaufsicht die Weisung erteilt werden, sich nicht in Räumlichkeiten oder Betrieben aufzuhalten, in denen die Prostitution ausgeübt wird, und keinen Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen, wenn aufgrund der bisherigen Straftaten des Verurteilten die Gefahr besteht, dass die untersagten Verhaltensweisen ihm anderenfalls wieder Anreiz und Gelegenheit zu neuen vergleichbaren Straftaten geben.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 395, 396/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-30
Aktenzeichen: III-1 Ws 395, 396/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.III1WS395.396.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 68c, StGB § 68b, StPO § 453, StPO § 463
Leitsätze
Hat jemand eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen Menschenhandels vollständig verbüßt, so kann ihm im Rahmen der Führungsaufsicht die Weisung erteilt werden, sich nicht in Räumlichkeiten oder Betrieben aufzuhalten, in denen die Prostitution ausgeübt wird, und keinen Kontakt zu Personen aufzunehmen, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen, wenn aufgrund der bisherigen Straftaten des Verurteilten die Gefahr besteht, dass die untersagten Verhaltensweisen ihm anderenfalls wieder Anreiz und Gelegenheit zu neuen vergleichbaren Straftaten geben.
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
II.
- Auf die Beschwerde des Verurteilten wird
a) der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit die Dauer der Führungsaufsicht auf vier Jahre festgesetzt wurde (Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses), soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, keine berauschenden Substanzen, die nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten sind, zu sich zu nehmen (Ziff. 6.a. des Tenors des angefochtenen Beschlusses), soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, in näherer Abstimmung mit dem Bewährungshelfer an einer geeigneten Maßnahme zur Bearbeitung seiner Suchterkrankung teilzunehmen (Ziff. 6.b. des Tenors des angefochtenen Beschlusses) und soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, sich ohne weitere Aufforderung regelmäßig einmal monatlich einer Suchtmittelkontrolle, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, zu unterziehen und einen Nachweis über das Ergebnis dieser Kontrolle unverzüglich und unaufgefordert der Kammer oder dem Bewährungshelfer vorzulegen (Ziff. 6.c des Tenors des angefochtenen Beschlusses),
b) der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit dem Verurteilten verboten wird, Kontakt zu Personen aufzunehmen, die in Betrieben oder für Personen tätig sind, die Prostitution oder Zuhälterei ausüben oder ausüben lassen (Ziff. 5.c. des Tenors des angefochtenen Beschlusses), soweit dem Verurteilten verboten wird, als Türsteher, Schuldeneintreiber oder in einem vergleichbaren Gewerbe tätig zu sein (Ziff. 5.d. des Tenors des angefochtenen Beschlusses). Diese Weisungen entfallen.
-
Im Umfang der Aufhebung gem. Ziff. II. 1. a.) dieser Entscheidung wird die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Siegen zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
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