Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-18, II-2 UF 117/12

II-2 UF 117/12Supreme CourtSep 18, 2012

Regest

1. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führt nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall zu titulierenden Unterhalts. 2. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist nach § 1603 BGB zu beurteilen und wird durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 117/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-18

Aktenzeichen: II-2 UF 117/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0918.II2UF117.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II

Leitsätze

Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führt nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall zu titulierenden Unterhalts.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist nach § 1603 BGB zu beurteilen und wird durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.05.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.689,10 € festgesetzt.

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