31 U 193/10•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-24, 31 U 193/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 193/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-24
Aktenzeichen: 31 U 193/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0924.31U193.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Streithelfers zu 1) gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 16.09.2010 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten der Streithelferin zu 3). Die durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 1) und der Streithelferin zu 2) entstandenen Kosten tragen diese jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin und der Streithelferin zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streithelferin zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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