Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-22, II-6 WF 103/12

II-6 WF 103/12Supreme CourtOct 22, 2012

Regest

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.(vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 197/12)

Full text

Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 103/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-22

Aktenzeichen: II-6 WF 103/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1022.II6WF103.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 91 Abs. 1

Leitsätze

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.(vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 197/12)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.3.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 06.3.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,55 € festgesetzt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.