Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-25, II-6 WF 232/12

II-6 WF 232/12Supreme CourtOct 25, 2012

Regest

1. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Großeltern nach § 1607 Abs. 1 BGB (Ersatzhaftung) sind nach § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG vor dem Amtsgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt. 2. Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 232/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-25

Aktenzeichen: II-6 WF 232/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1025.II6WF232.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1607

Leitsätze

Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Großeltern nach § 1607 Abs. 1 BGB (Ersatzhaftung) sind nach § 232 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG vor dem Amtsgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt.

Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 26.9.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 31.8.2012 wird zurückgewiesen

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