I-17 U 130/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-29, I-17 U 130/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-29, I-17 U 130/11
I-17 U 130/11Supreme CourtOct 29, 2012
Regest
Zur Abgrenzung eines Werkvertrages vom Werklieferungsvertrag bei der Produktion von Steuereinheiten. Zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages (gerichtet auf Feststellung, zukünftige weitere Schäden zu ersetzen), wenn die für vertragliche Schadensersatzansprüche zum Schutz des Vermögens notwendige Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens fehlt.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-17 U 130/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-29
Aktenzeichen: I-17 U 130/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1029.I17U130.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BGB § 651, § 437 Nr. 3, § 280, § 281; ZPO § 256
Leitsätze
Zur Abgrenzung eines Werkvertrages vom Werklieferungsvertrag bei der Produktion von Steuereinheiten.
Zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages (gerichtet auf Feststellung, zukünftige weitere Schäden zu ersetzen), wenn die für vertragliche Schadensersatzansprüche zum Schutz des Vermögens notwendige Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens fehlt.
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 26.07.2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70.335,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2005 zu zahlen.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage (als unbegründet) abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 62 % und die Klägerin zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - in Abänderung der bisherigen Festsetzung - für die Berufung der Klägerin auf 8.398,11 € und für die Berufung der Beklagten auf 104.463,87 €, insgesamt auf 112.861,98 € festgesetzt.
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