Oberlandesgericht Hamm, 2012-11-22, I-5 U 98/12

I-5 U 98/12Supreme CourtNov 22, 2012

Regest

Die generelle Erweiterung einer nach § 912 BGB bestehenden Duldungspflicht um eine sogenannte "Funktionsfläche", die einem Wege- und Fahrrech gleichkommt, ist nicht möglich.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 98/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-22

Aktenzeichen: I-5 U 98/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1122.I5U98.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 912, 917 BGB

Leitsätze

Die generelle Erweiterung einer nach § 912 BGB bestehenden Duldungspflicht um eine sogenannte "Funktionsfläche", die einem Wege- und Fahrrech gleichkommt, ist nicht möglich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.05.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betra­ges leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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