I-21 U 14/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-10, I-21 U 14/12
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-21 U 14/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-10
Aktenzeichen: I-21 U 14/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.I21U14.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Das am 05.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Essen - 44 O 68/08 – wird teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.621,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.621,48 € für den Zeitraum vom 25.03.2007 bis zum 12.01.2010 und aus 3.621,48 € für die Zeit ab dem 13.01.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 30.000,00 € in der Hauptsache erledigt ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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