III - 1 Vollz (Ws) 695/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-10, III - 1 Vollz (Ws) 695/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-10, III - 1 Vollz (Ws) 695/12
III - 1 Vollz (Ws) 695/12Supreme CourtJan 10, 2013
Regest
Im Regelfall ist eine Sicherungsmaßnahme der Anstaltsleitung (hier: Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte) gegen den Gefangenen zu verhängen, der als Störer in Erscheinung tritt, und nicht gegen den, der Nichtstörer ist. Nur wenn es keine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwehr gibt, kann auch ausnahmsweise der Nichtstörer Adressat einer solchen Sicherungsmaßnahme sein.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Vollz (Ws) 695/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-10
Aktenzeichen: III - 1 Vollz (Ws) 695/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0110.III1VOLLZ.WS695.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 4 Abs. 2
Leitsätze
Im Regelfall ist eine Sicherungsmaßnahme der Anstaltsleitung (hier: Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte) gegen den Gefangenen zu verhängen, der als Störer in Erscheinung tritt, und nicht gegen den, der Nichtstörer ist. Nur wenn es keine andere Möglichkeit zur Gefahrenabwehr gibt, kann auch ausnahmsweise der Nichtstörer Adressat einer solchen Sicherungsmaßnahme sein.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.