Oberlandesgericht Hamm, 2013-01-15, I-34 U 3/12

I-34 U 3/12Supreme CourtJan 15, 2013

Regest

Kreditfinanzierter Immobilienerwerb zu Steuersparzwecken - Haftung des finanzierenden Kreditinstituts wegen eines zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprungs bei arglistiger Täuschung des Kreditnehmers über die Höhe der fließenden Vertriebsprovisionen: Das finanzierende Kreditinstitut haftet jedenfalls dann nicht, wenn der Erwerber durch den von ihm bei Abschluss der Immobilien- und Kreditgeschäfte eingeschalteten Vermögensberater über diesem zugeflossene Innenprovisionen (Provisionszahlungen durch die Objektverkäuferin) nicht aufgeklärt wird und das Kreditinstitut von den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Erwerber und seinem Berater keine Kenntnis gehabt hat.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-34 U 3/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-15

Aktenzeichen: I-34 U 3/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.I34U3.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Normen: §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 123 BGB

Leitsätze

Kreditfinanzierter Immobilienerwerb zu Steuersparzwecken - Haftung des finanzierenden Kreditinstituts wegen eines zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprungs bei arglistiger Täuschung des Kreditnehmers über die Höhe der fließenden Vertriebsprovisionen:

Das finanzierende Kreditinstitut haftet jedenfalls dann nicht, wenn der Erwerber durch den von ihm bei Abschluss der Immobilien- und Kreditgeschäfte eingeschalteten Vermögensberater über diesem zugeflossene Innenprovisionen (Provisionszahlungen durch die Objektverkäuferin) nicht aufgeklärt wird und das Kreditinstitut von den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Erwerber und seinem Berater keine Kenntnis gehabt hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn - 4 O 256/11 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 €.

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