Oberlandesgericht Hamm, 2013-03-12, 15 W 289/12

15 W 289/12Supreme CourtMar 12, 2013

Regest

Zu den Kosten für die Beurkundung eines inhaltlich aussichtslosen Erbscheinantrags.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 289/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-12

Aktenzeichen: 15 W 289/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.15W289.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: KostO § 16 Abs. 1; BeurkG § 4; BNotO § 14 Abs. 2

Leitsätze

Zu den Kosten für die Beurkundung eines inhaltlich aussichtslosen Erbscheinantrags.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Die eingangs genannte Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert: 80.000,00 €
Gebühr gem. §§ 32, 57 KostO 1/2
Erfolglose Verhandlung über eine Beurkundung50,00 €
Umsatzsteuer § 151a KostO9,50 €
sa.59,50 €

Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung bleibt zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 221,94 € festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 59,50 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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