Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-23, 1 Ws 92 und 93/13

1 Ws 92 und 93/13Supreme CourtMay 23, 2013

Regest

Trotz der gegebenen Möglichkeit der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44 StVollstrO i.V.m. § 43 Abs. 3 und 4 StVollstrO (entsprechende Anwendung) kann der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung unverhältnismäßig sein, wenn der Verurteilte aufgrund der neuen Verurteilung bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist und dort bereits längere Zeit behandelt wurde und die Unterbrechung bereits erzielte Behandlungserfolge gefährden würde. Eine Vollstreckung der Strafe, bzgl. derer die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, im Anschluss an die Maßregelvollstreckung kann ebenfalls kontraproduktiv sein.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 92 und 93/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-23

Aktenzeichen: 1 Ws 92 und 93/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0523.1WS92UND93.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1; § 56 f Abs. 2; StGB § 63; StVollstrO § 44 b

Leitsätze

Trotz der gegebenen Möglichkeit der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44 StVollstrO i.V.m. § 43 Abs. 3 und 4 StVollstrO (entsprechende Anwendung) kann der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung unverhältnismäßig sein, wenn der Verurteilte aufgrund der neuen Verurteilung bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist und dort bereits längere Zeit behandelt wurde und die Unterbrechung bereits erzielte Behandlungserfolge gefährden würde. Eine Vollstreckung der Strafe, bzgl. derer die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, im Anschluss an die Maßregelvollstreckung kann ebenfalls kontraproduktiv sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslage des Verurteilen werden der Landeskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO).

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