Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-04, 5 RVs 41/13

5 RVs 41/13Supreme CourtJun 4, 2013

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 41/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-04

Aktenzeichen: 5 RVs 41/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0604.5RVS41.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, und zwar mit den Feststellungen

  • zum Wert der durch den Verkehrsunfall gefährdeten fremden

Sache und zur Höhe des eingetretenen Schadens sowie

  • mit den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen;

  • die übrigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch

aufrechterhalten;

b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung

des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die weitergehende (Sprung-)Revision wird als unbegründet verworfen.

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