1 RBs 92/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 1 RBs 92/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 1 RBs 92/13
1 RBs 92/13Supreme CourtJul 4, 2013
Regest
Wird im Rahmen einer Verfahrensrüge in wesentlichen Punkten objektiv falsch vorgetragen, bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Revisionsgerichts, was dazu führt, dass die entsprechende Rüge nicht zulässig erhoben ist. Im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG führt dies dazu, dass der Antrag – soweit er sich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften bezieht, ebenfalls unzulässig ist.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 92/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-04
Aktenzeichen: 1 RBs 92/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0704.1RBS92.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 344 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 3 S. 3
Leitsätze
Wird im Rahmen einer Verfahrensrüge in wesentlichen Punkten objektiv falsch vorgetragen, bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Revisionsgerichts, was dazu führt, dass die entsprechende Rüge nicht zulässig erhoben ist. Im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG führt dies dazu, dass der Antrag – soweit er sich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften bezieht, ebenfalls unzulässig ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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