3 Ws 204/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-23, 3 Ws 204/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-23, 3 Ws 204/13
3 Ws 204/13Supreme CourtJul 23, 2013
Regest
1. Durch die Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung der Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB (elektronische Fußfessel) wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. 2. Die Anordnung der elektronischen Fußfessel ist deshalb trotz eingelegter Beschwerde bereits bei der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug umzusetzen. 3. Die Weisung nach § 68b Absatz 1 Nr. 12 StGB ist dahin zu fassen, dass der Verurteilte sich zum Zwecke der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unverzüglich von der Firma … die erforderlichen technischen Mittel zur Überwachung seines Aufenthaltsortes anlegen zu lassen und an der Beseitigung eventueller Störungen durch die Firma … mitzuwirken hat. Hierzu hat er sich nach näherer Vorgabe der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Detmold (…) entweder dort oder an anderer von der Führungsaufsichtsstelle zu bestimmender Stelle umgehend einzufinden. 4. Zu den Voraussetzungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach Vollverbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen massiver Sexualstraftaten.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 204/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-23
Aktenzeichen: 3 Ws 204/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0723.3WS204.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 307 Abs.1; StGB § 68b Absatz 1 Satz 1 Nr. 12
Leitsätze
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Durch die Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung der Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB (elektronische Fußfessel) wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
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Die Anordnung der elektronischen Fußfessel ist deshalb trotz eingelegter Beschwerde bereits bei der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug umzusetzen.
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Die Weisung nach § 68b Absatz 1 Nr. 12 StGB ist dahin zu fassen, dass der Verurteilte sich zum Zwecke der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unverzüglich von der Firma … die erforderlichen technischen Mittel zur Überwachung seines Aufenthaltsortes anlegen zu lassen und an der Beseitigung eventueller Störungen durch die Firma … mitzuwirken hat.
Hierzu hat er sich nach näherer Vorgabe der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Detmold (…) entweder dort oder an anderer von der Führungsaufsichtsstelle zu bestimmender Stelle umgehend einzufinden.
- Zu den Voraussetzungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach Vollverbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen massiver Sexualstraftaten.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit folgender ergänzenden Maßgabe als unbegründet verworfen:
Der Verurteilte wird angewiesen, sich zum Zwecke der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unverzüglich von der Firma T2 die erforderlichen technischen Mittel zur Überwachung seines Aufenthaltsortes anlegen zu lassen und an der Beseitigung eventueller Störungen durch die Firma T2 mitzuwirken.
Hierzu hat er sich nach näherer Vorgabe der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Detmold, Fürstengartenstraße 22, 32756 Detmold, - Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz/Fachbereich Führungsaufsicht – entweder dort oder an anderer von der Führungsaufsichtsstelle zu bestimmender Stelle umgehend einzufinden.
Zudem hat er – nach Bezug einer festen Wohnung – die dazugehörige „home-unit“ in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und insoweit ebenfalls an der Beseitigung eventueller Störungen durch die Firma T2 mitzuwirken.
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