18 U 169/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-29, 18 U 169/12
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 169/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-29
Aktenzeichen: 18 U 169/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0729.18U169.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. September 2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.217,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2011 sowie weitere 97,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2012 zu zahlen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen;
die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %, die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 97 % und die Beklagte zu 3 %.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert den Kläger und die Beklagte mit jeweils mehr als 20.000,00 €.
Streitwert für die Berufung: 674.963,63 €
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