Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-12, 5 WF 121/13

5 WF 121/13Supreme CourtAug 12, 2013

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 WF 121/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-12

Aktenzeichen: 5 WF 121/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0812.5WF121.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.05.2013 wird der am 25.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen, Az.: 130 F 42/13 abgeändert.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 720,00 € festgesetzt.

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