32 W 11/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-21, 32 W 11/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-21, 32 W 11/13
32 W 11/13Supreme CourtAug 21, 2013
Regest
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 32 W 11/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-21
Aktenzeichen: 32 W 11/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0821.32W11.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 41, 42
Leitsätze
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2013 gegen den Beschluss der xx. Zivilkammer des Landgerichts ### vom 13.06.2013 (xxx) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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