Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-05, 21 U 10/13

21 U 10/13Supreme CourtSep 5, 2013

Regest

Bei einem Generalübernehmervertrag betreffend den Umbau und die Sanierung eines Altbaus handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Unternehmer der auf erbrachte Leistungen entfallende Vergütungsanteil unabhängig vom Kündigungsgrund zu (st. Respr., vgl. BGH NZBau 2011, 225 sowie NJW-RR 1990, 1109). Mit der – auch verschuldeten – Kündigung und der Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen werden der Vergütungsanspruch und alle sich aus der vorzeitigen Beendigung ergebenden vergütungsgleichen Ansprüche regelmäßig ohne weiteres fällig (Anschluss an BGH NZBau 2006, 569). Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. u. a. BGH NJW-RR 2008, 562). Dem Besteller kann auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VOB/B ein Zurückbehaltungsrecht zumindest an einem Teil des Gewährleistungseinbehalts zustehen, wenn er seine Mängelansprüche vor Fristablauf geltend gemacht hat und es hierdurch zu einer Quasi-Unterbrechung der Verjährung gekommen ist (vgl. Senat, BauR 2009, 1913; Gan¬ten/Jansen/Voit/Kohler, Beck’scher VOB-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 13 Abs. 5 VOB/B, Rdnr. 15 mwN.). Ein zur Akte gereichtes Parteigutachten stellt kein im Urkundenprozess zulässiges Beweismittel dar (vgl. BGH NJW 2008, 523).

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 10/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-05

Aktenzeichen: 21 U 10/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0905.21U10.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: BGB § 631; BGB § 641 Abs. 1; BGB § 640; VOB/B § 12; VOB/B § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2; VOB/B § 13 Nr. 4 Satz 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2

Leitsätze

Bei einem Generalübernehmervertrag betreffend den Umbau und die Sanierung eines Altbaus handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag.

Wird ein solcher Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Unternehmer der auf erbrachte Leistungen entfallende Vergütungsanteil unabhängig vom Kündigungsgrund zu (st. Respr., vgl. BGH NZBau 2011, 225 sowie NJW-RR 1990, 1109).

Mit der – auch verschuldeten – Kündigung und der Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen werden der Vergütungsanspruch und alle sich aus der vorzeitigen Beendigung ergebenden vergütungsgleichen Ansprüche regelmäßig ohne weiteres fällig (Anschluss an BGH NZBau 2006, 569).

Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. u. a. BGH NJW-RR 2008, 562).

Dem Besteller kann auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VOB/B ein Zurückbehaltungsrecht zumindest an einem Teil des Gewährleistungseinbehalts zustehen, wenn er seine Mängelansprüche vor Fristablauf geltend gemacht hat und es hierdurch zu einer Quasi-Unterbrechung der Verjährung gekommen ist (vgl. Senat, BauR 2009, 1913; Gan¬ten/Jansen/Voit/Kohler, Beck’scher VOB-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 13 Abs. 5 VOB/B, Rdnr. 15 mwN.).

Ein zur Akte gereichtes Parteigutachten stellt kein im Urkundenprozess zulässiges Beweismittel dar (vgl. BGH NJW 2008, 523).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.11.2012 verkündete Urkundenvorbehaltsurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 9 O 293/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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