5 U 139/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-09, 5 U 139/12
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 139/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-09
Aktenzeichen: 5 U 139/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0909.5U139.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.09.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, auf den Kläger ihren Geschäftsanteil an der E2-GbR, die eingetragene Eigentümerin der im Grundbuch von B des Amtsgerichts Unna zu Blatt #### ist, zu übertragen und die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass Alleineigentümer dieser Immobilie Herr F, geb. am 09.10.1943, ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt.
Die Revision wird zugelassen.
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