Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-15, 12 U 13/13

12 U 13/13Supreme CourtNov 15, 2013

Regest

1. Urheberrechtsvergütungen nach § 54 UrhG sind auch bei besonders ausgewiesenem Hinweis im Sinne des § 54d UrhG grundsätzlich unselbständiger Teil des Kaufpreises. 2. Eine durch die Ermäßigung der Tarife mit Wirkung für die Vergangenheit verringerte Urheberrechtsvergütung begründet Ausgleichsansprüche in der Handelskette grundsätzlich nicht. 3. Für diesen Fall fehlt es an einer dem § 54 Abs. 2 UrhG entsprechenden gesetzlichen Regelung. Ein Handelsbrauch existiert jedenfalls bis zum Jahr 2008 nicht. 4. Aus § 54b Abs.3 UrhG ergibt sich die vorrangige Haftung von Hersteller und Importeur für die Zahlung der Urheberrechtsvergütung.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 13/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-15

Aktenzeichen: 12 U 13/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1115.12U13.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: UrhG §§ 54, 54b, 54d, 54h; UrhWG § 27; BGB §§ 133, 157, 313 Abs. 1; 426 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Urheberrechtsvergütungen nach § 54 UrhG sind auch bei besonders ausgewiesenem Hinweis im Sinne des § 54d UrhG grundsätzlich unselbständiger Teil des Kaufpreises.

Eine durch die Ermäßigung der Tarife mit Wirkung für die Vergangenheit verringerte Urheberrechtsvergütung begründet Ausgleichsansprüche in der Handelskette grundsätzlich nicht.

Für diesen Fall fehlt es an einer dem § 54 Abs. 2 UrhG entsprechenden gesetzlichen Regelung. Ein Handelsbrauch existiert jedenfalls bis zum Jahr 2008 nicht.

Aus § 54b Abs.3 UrhG ergibt sich die vorrangige Haftung von Hersteller und Importeur für die Zahlung der Urheberrechtsvergütung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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