Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-30, 6 WF 129/13

6 WF 129/13Supreme CourtDec 30, 2013

Regest

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 129/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-30

Aktenzeichen: 6 WF 129/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1230.6WF129.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: RVG §§ 56, 33 RVG; VV-RVG Nr. 1000. 1003

Leitsätze

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Dortmund vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.