Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 9 U 231/13

9 U 231/13Supreme CourtJan 14, 2014

Regest

Das unverwertbare Gutachten ist kein unrichtiges Gutachten iSd § 839a BGB. Eine Analogie kommt bei Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens wegen Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Betracht.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 231/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-14

Aktenzeichen: 9 U 231/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.9U231.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 839a BGB

Leitsätze

Das unverwertbare Gutachten ist kein unrichtiges Gutachten iSd § 839a BGB.

Eine Analogie kommt bei Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens wegen Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Betracht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

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