1 RBs 8/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-20, 1 RBs 8/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-20, 1 RBs 8/14
1 RBs 8/14Supreme CourtJan 20, 2014
Regest
Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile enthaltendes Urteil im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es – auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist – nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise – namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG – zulässig.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 8/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-20
Aktenzeichen: 1 RBs 8/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0120.1RBS8.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 267, OWiG § 77b
Leitsätze
Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile enthaltendes Urteil im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es – auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist – nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise – namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG – zulässig.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.