1 Ws 36/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-06, 1 Ws 36/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-06, 1 Ws 36/14
1 Ws 36/14Supreme CourtFeb 6, 2014
Regest
Werden neue während der in einer Sache laufenden Bewährungszeit begangene Straftaten mit einer im Wege der §§ 407, 408a StPO durch Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, geahndet, so hindert dies einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in der ersten Sache nicht.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 36/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-06
Aktenzeichen: 1 Ws 36/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0206.1WS36.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 56f; 56a; StPO §§ 407, 408a
Leitsätze
Werden neue während der in einer Sache laufenden Bewährungszeit begangene Straftaten mit einer im Wege der §§ 407, 408a StPO durch Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, geahndet, so hindert dies einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in der ersten Sache nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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