Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-18, 1 Ws 77/14 u.a.

1 Ws 77/14 u.a.Supreme CourtMar 18, 2014

Regest

Für richterliche Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ist nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich der Strafkammervorsitzende zuständig. Die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO obliegt im Falle der Anhängigkeit einer Sache bei der Strafkammer hingegen dem Kollegialgericht.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 77/14 u.a. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-18

Aktenzeichen: 1 Ws 77/14 u.a.

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0318.1WS77.14U.A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 119 Abs. 1, § 119 a; UVollzG NW § 4

Leitsätze

Für richterliche Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ist nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich der Strafkammervorsitzende zuständig. Die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO obliegt im Falle der Anhängigkeit einer Sache

bei der Strafkammer hingegen dem Kollegialgericht.

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Die den Beschlüssen zugrunde liegenden Vorgänge werden zur weiteren Behandlung und Entscheidung an den Leiter der Justizvollzugsanstalt B abgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

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