Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-01, 1 Vollz (Ws) 93/14

1 Vollz (Ws) 93/14Supreme CourtApr 1, 2014

Regest

Steht einem Sicherungsverwahrtem durchschnittlich etwa 1 Stunde pro Tag für Telefonate zur Verfügung, so ist den Anforderungen des § 26 Abs. 1 SVVollzG NW grds. hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Untergebrachten das jeweilige Telefonat grds. zeitnah vermittelt wird. Als zeitnah sieht der Senat grundsätzlichen eine Zeitdauer von 2 Stunden zwischen Antragstellung und Vermittlung an.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 93/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-01

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 93/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0401.1VOLLZ.WS93.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG § 26

Leitsätze

Steht einem Sicherungsverwahrtem durchschnittlich etwa 1 Stunde pro Tag für Telefonate zur Verfügung, so ist den Anforderungen des § 26 Abs. 1 SVVollzG NW grds. hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Untergebrachten das jeweilige Telefonat grds. zeitnah vermittelt wird. Als zeitnah sieht der Senat grundsätzlichen eine Zeitdauer von 2 Stunden zwischen Antragstellung und Vermittlung an.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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